Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2011 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
v e r w o r f e n ,
mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung berichtigt und wie folgt neu gefasst wird:
Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 08. Februar 2011 wie folgt abgeändert:
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|