Hinweis:
(Erst-)Ausbildungskosten können auch zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB zählen, und zwar (nur) insoweit, als sie unfallbedingt erhöht sind; eine unfallbedingte Ausbildungsverlängerung kann indes allenfalls Ersatz von Verdienstausfall rechtfertigen: so der BGH (Urteil - VI ZR 103/91 - 11.2.1992, in DRsp I(147)277b-c = NJW-RR 1992, 791 = VersR 1992, 1235) - Abdruck unter ES Kfz-Schaden K-1/9.
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