OLG Köln - Urteil vom 06.03.2020
1 U 78/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 849; BGB §§ 249 ff.; ZPO § 92; ZPO § 291;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 311/18

Umfang des Schadensersatzes wegen Inverkehrbringens eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnrechnung gezogener Nutzungen als Vorteilsausglelich

OLG Köln, Urteil vom 06.03.2020 - Aktenzeichen 1 U 78/19

DRsp Nr. 2020/6882

Umfang des Schadensersatzes wegen Inverkehrbringens eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anrechnung gezogener Nutzungen als Vorteilsausglelich

1. Zur Deliktshaftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung.2. Der Geschädigte muss sich den Wert der gezogenen Nutzungen als Vorteilsausgleich anrechnen lassen. Der Wert kann aus allgemein zugänglichen Quellen geschätzt werden.3. Erhält der geschädigte Fahrzeugkäufer im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung im Gegenzug zur Hingabe des Kaufpreises ein werthaltiges Fahrzeug, liegen die Voraussetzungen für eine Verzinsung der Ersatzsumme nach den Grundsätzen des sogenannten Deliktszinses nicht vor.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. August 2019 - 25 O 311/18 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: