Der Beklagte kaufte bei der Klägerin, einer Autohändlerin, mit schriftlichem Kaufantrag vom 25. September 1991, den die Klägerin am folgenden Tage annahm, einen gebrauchten Daimler Benz-Pkw, Typ 190 Diesel, Baujahr 1984 mit einer Fahrleistung von 165.000 km für 23.050 DM. Auf den Kaufpreis sollte ein Altfahrzeug des Beklagten mit 2.000 DM in Zahlung genommen werden. Dem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, in denen unter Nr. V u.a. folgendes bestimmt ist:
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