1. Auf die Berufung der Klägerin vom 27.07.2011 wird das Endurteil des LG München II vom 30.06.2011 (Az.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München II vorbehalten.
Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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