Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 4. März 2019 wird
verworfen,
weil es nicht geboten ist, das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben; auch ist es nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 OWiG).
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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