Zur Begründung ihres Anspruchs auf Schadensersatz wegen Wegfalls von Ansprüchen aus dem Ehevertrag hat die Kl. vorgetragen: Ihre in den Ehevertrag aufgenommene Verpflichtung zur Mithilfe im Beruf des (früheren) Ehemannes sei eine Gegenleistung und eine unabdingbare Voraussetzung für dessen Versprechen gewesen, ihr 50 % seiner jährlichen Reineinkünfte zuzuwenden. Infolge der erlittenen Unfallverletzungen habe sie diese Mitarbeit nicht mehr leisten können, so daß ihr früherer Ehemann seinerseits nicht mehr verpflichtet gewesen sei, seine Einkünfte mit ihr zu teilen.
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