Im Zeitpunkt der Urteilsfällung hat der Kl. [Fahrlehrer mit Fahrschulbetrieb] sämtliche infolge der unfallbedingten Beschädigung seines Kraftfahrzeugs ausgefallenen Fahrstunden nachgeholt. Keiner der Fahrschüler, die ihren Fachunterricht an dem Reparaturwagen erhalten sollten, ist wegen der Verlegung der Stunden ausgeschieden; sie haben auch nicht weniger Fahrstunden erhalten. Der Kl. hat auch keinen der Interessenten, die sich zum Fachunterricht anmeldeten, aus unfallbedingten Gründen abgewiesen. Die Ausbildung der Fahrschüler hat sich auch nicht etwa in der Art verschoben, daß es sich bis zur Urteilsfällung auswirkte und auch in Zukunft nicht mehr ausgeglichen werden könnte.
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