Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Oktober 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Dezember 2019 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
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