Die Klägerin ist Inhaberin einer Weinkommission in W.. Am 18. Dezember 1981 schloß sie mit der Beklagten, einer in Rheinhessen ansässigen Bezirkswinzergenossenschaft, einen Vertrag, wonach ihr der Alleinvertrieb der von der Beklagten produzierten Weine übertragen wurde. Diesen Vertrag kündigte die Beklagte mit einem am 14. September 1990 zugegangenen Schreiben fristlos.
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