Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.07.2019 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 7. Februar 2018 im Gewerbegebiet in T auf der X-straße 17 ereignete. Wegen des ungewöhnlichen Unfallhergangs hat die Beklagte den Einwand der Unfallmanipulation erhoben.
Ein vom Kläger eingeholtes Sachverständigengutachten ermittelt die notwendigen Reparaturkosten mit 15.299,25 Euro netto.
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