OLG Hamm - Urteil vom 17.01.2020
9 U 132/19
Normen:
StVG § 7; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 154/19

Umfang der Ersatzpflicht bei einem deckungsgleichen Vorschaden

OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 9 U 132/19

DRsp Nr. 2020/7027

Umfang der Ersatzpflicht bei einem deckungsgleichen Vorschaden

1. Liegt ein deckungsgleicher Vorschaden vor, muss der Geschädigte zum Umfang des Vorschadens, dessen ordnungsgemäßer Reparatur und dem Reparaturweg vortragen.2. Lässt sich ein durch einen Vorschaden betroffenes Bauteil eindeutig von anderen unfallbeschädigten Teilen abgrenzen, rechtfertigt dies nicht die Klageabweisung insgesamt, wenn jedenfalls ein Mindestschaden zugesprochen werden kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.07.2019 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Normenkette:

StVG § 7; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 7. Februar 2018 im Gewerbegebiet in T auf der X-straße 17 ereignete. Wegen des ungewöhnlichen Unfallhergangs hat die Beklagte den Einwand der Unfallmanipulation erhoben.

Ein vom Kläger eingeholtes Sachverständigengutachten ermittelt die notwendigen Reparaturkosten mit 15.299,25 Euro netto.