Auf die Berufung des Klägers vom 26.03.2008 wird das Endurteil des LG München I vom 07.01.2008 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 2.890,60 EUR sowie weitere 305,95 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.890,60 EUR seit 10.04.2006 und aus weiteren 305,95 EUR seit 12.07.2006 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 55% und die Beklagten samtverbindlich 45%.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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