Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr geführt hat, zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt. Zugleich hat das Amtsgericht auch ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung der Frist des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist mit der zulässig erhobenen Sachrüge vorläufig erfolgreich. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil es keine Gründe enthält und deshalb vom Senat nicht auf sachlich-rechtliche Fehler überprüft werden kann. Die nachträglich um eine Begründung ergänzte Urteilsfassung (Bl. 102-107 d.A.), ist unbeachtlich.
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