Der Betroffene fuhr am 31.5.1995 gegen 10.00 Uhr mit einem Wohnmobil - im Kraftfahrzeugschein als "Sonderkraftfahrzeug Wohnmobil" bezeichnet, zulässiges Gesamtgewicht 10.000 kg - auf der Bundesautobahn A 9 in Richtung Berlin. Bei Kilometer 356,0 überholte er zwei auf der rechten Fahrspur fahrende Lastkraftwagen, obgleich - beginnend bei Kilometer 359,6 - mehrfach auf beiden Seiten der Autobahn das Verkehrszeichen 276 mit dem Zusatzschild Nr. 1049-13 aufgestellt war.
Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des unzulässigen Überholens gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 80 DM fest.
Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragte, rügte der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.
Die mit dem Vorlegungsbeschluß des Senats vom 27.11.1996 (vgl. NStZ 1997, 140) zugelassene Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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