OLG Hamm - Beschluss vom 08.03.2019
20 U 128/18
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 21/18

Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerspruchs gegen das Zustandekommen einer Kapital-Lebensversicherung bei Abtretung der Ansprüche an eine Bank zur Besicherung eines Darlehens

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2019 - Aktenzeichen 20 U 128/18

DRsp Nr. 2020/10616

Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerspruchs gegen das Zustandekommen einer Kapital-Lebensversicherung bei Abtretung der Ansprüche an eine Bank zur Besicherung eines Darlehens

Ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. kann treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag - inklusive der Todesfallleistung - als Sicherheit für ein Darlehen an eine Bank abtritt und der Versicherer hiervon Kenntnis erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 16). Das gilt auch dann, wenn die Abtretung schon vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags vereinbart wurde und wenn mehrere Sicherungen existierten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.08.2018 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Gründe

I.

Die Parteien sind seit dem Jahre 2004 durch einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung verbunden. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst Nutzungen nach der Erklärung eines Widerspruchs gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. in Anspruch.