OLG Köln, Urteil vom 05.02.1993 - Aktenzeichen 3 U 45/92
DRsp Nr. 1994/2113
Totalschaden; Restwert
»1. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, dem gegnerischen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs Gelegenheit zur Abgabe eines Restwertangebots zu geben.2. Er braucht auch mit der Verwertung des Unfallfahrzeugs nicht zu warten, wenn er dem Haftpflichtversicherer (zur Regulierung des Schadens) eine Frist gesetzt hat.«