I. Mit rechtkräftigen Urteil vom 04.08.1992 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln die auf Zahlung von 91.949,56 DM gerichtete Klage der Klägerin gegen den Beklagten abgewiesen. Auf Antrag des Beklagten hat der Rechtspfleger des Landgerichtes mit Beschluß vom 09.09.1992 die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 4.213,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.08.1992 festgesetzt.
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