Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in der Sache von Erfolg. Der Senat ist, anders als das Landgericht, zu dem Ergebnis gelangt, daß die dem Beklagten als Halter des Pferdes ... grundsätzlich obliegende Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB) bezüglich des Schadensfalles in der Tierklinik der Kläger am Nachmittag des 3. November 1993 nicht zum Tragen kommt:
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