Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. August 2015
1.soweit es ihn betrifft,
a)im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Nötigung in Tateinheit mit Raub und mit Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist,
b)im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
2.soweit es den nicht revidierenden Mitangeklagten S. betrifft,
a)im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Nötigung in Tateinheit mit Raub schuldig ist,
b) II. III.
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