Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Februar 2019 wird auf seine Kosten verworfen.
I.
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Februar 2019 wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1 a StVO ("elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeuges") in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 10 km/h) zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt.
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