Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (Einzelrichterentscheidung).
2.Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Einzelrichterentscheidung).
3.Der Senat fragt beim Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung, dass ein reiner Taschenrechner nicht unter § 23 Abs. 1a StVO falle (Beschl. v. 25.06.2018 -
I.
Das Amtsgericht Lippstadt hat mit dem angefochtenen Urteil, verkündet am 11.02.2019, gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 147,50 Euro verhängt.
Zur Sache hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei folgende Feststellungen getroffen:
"Am 22.05.2018 um 11:10 Uhr befuhr der Betroffene als Führer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen x-xx #### unter anderem die I-Straße in F-T.
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