Tanken ohne Bezahlung bei von vornherein gegebener Zahlungsunwilligkeit
OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2002 - Aktenzeichen Ss 551/01
DRsp Nr. 2003/16509
Tanken ohne Bezahlung bei von vornherein gegebener Zahlungsunwilligkeit
1. Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ohne Bezahlung bei von vornherein gegebener Zahlungsunwilligkeit kann als vollendeter Betrug zu werten sein, sofern der Täter und der Tankvorgang vom Tankstellenpersonal überhaupt wahrgenommen werden.2. Andernfalls liegt ein strafbarer Betrugsversuch vor, es sei denn, dass der Täter ausnahmsweise sicher sein kann, beim Tanken unbemerkt zu bleiben.