Subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen auf verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörden; Interesse eines Straßenanliegers an unbehinderter Grundstückszufahrt
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 5 S 1121/00
DRsp Nr. 2003/16595
Subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen auf verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörden; Interesse eines Straßenanliegers an unbehinderter Grundstückszufahrt
»1. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gewährt dem Einzelnen ein - auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung begrenztes - subjektiv-öffentliches Recht auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde, wenn öffentlich-rechtlich geschützte Individualinteressen durch Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, verletzt werden.2. Dieses Recht besteht nicht, wenn eine in den örtlichen Verhältnissen begründete konkrete Beeinträchtigung des geschützten Individualinteresses, die das im Straßenverkehr allgemein bestehende Gefahren- und Belästigungsrisiko erheblich übersteigt, nicht vorliegt.
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