I. Der Kläger hat den Beklagten wegen Beschädigung seines Kraftfahrzeuges in erster Instanz auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 613,73 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klageforderung setzt sich zusammen aus Reparaturkosten in Höhe von 559,48 EUR, einer Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer halben Regelgeschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG in Höhe von 29,25 EUR.
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