OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.01.2018
8 A 1562/17
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; 16. BImSchV § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1562/16

Streit um die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen; Geschwindigkeitsbegrenzung zur Lärmreduzierung; Öffentliches Interesse aufgrund einer ortsteilverbindenden Verkehrsfunktion

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 8 A 1562/17

DRsp Nr. 2019/15695

Streit um die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen; Geschwindigkeitsbegrenzung zur Lärmreduzierung; Öffentliches Interesse aufgrund einer ortsteilverbindenden Verkehrsfunktion

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. Mai 2017 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; 16. BImSchV § 2 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, da das Zulassungsvorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (dazu I.) noch tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (dazu II.) begründet.