Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben den sicheren Rückschluß, daß der Angeklagte infolge der gutachtlich festgestellten hohen Drogenwirkstoffkonzentration in seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt war, daß er fahruntüchtig gewesen ist. Angesichts der festgestellten Ausfallerscheinungen bei der Feinmotorik der Hände und der Pupillenadaption von der Weit- zur Engstellung, die zu einer erhöhten Blendempfindlichkeit bei seiner Nachtfahrt geführt hat, bedurfte es zum Nachweis der Fahruntüchtigkeit nicht der Begehung eines Fahrfehlers (BayObLG v. 4.12.2001 - 1St
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