Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 11. Januar 1991 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt. Das Interesse des Antragstellers bis zum Abschluß des Rechtsmittelverfahrens von dem ihm in P am 8. November 1990 nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrlehrerschein Gebrauch machen zu können, überwiegt gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin daran, den Bescheid vom 11. Januar 1991 sofort zu vollziehen, mit dem sie die dem Kläger mit dem Fahrlehrerschein erteilte Fahrlehrerlaubnis zurückgenommen hat.
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