I.
Die Kläger begehren die Erteilung einer Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG - zur Weiterführung eines Betriebes nach dem Tod des Unternehmers.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 1988 (wirksam seit dem 2. Dezember 1988) erteilte die Beklagte Herrn Inhaber einer Firma die Bezirksgüterfernverkehrsgenehmigung nach §§ 3 Abs. 1, 6 ff. des Güterkraftverkehrsgesetzes - GüKG - (Ns 214/ha-blau-) für die Dauer von acht Jahren.
Der Genehmigungsinhaber verstarb am 11. Juni 1990, ohne daß die Beklagte zunächst davon Kenntnis erhielt.
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