I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2007 abgelehnt worden ist, ist unbegründet.
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