BESCHLUSS
In der Verwaltungsstreitsache ### / ###
Wegen Entziehung der Fahrerlaubnis -Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO;
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Juni 1990 erläßt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bosch und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kriegbaum und Dr. Kugele ohne mündliche Verhandlung am 18. Januar 1991 folgenden Beschluß:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,-DM.
I.
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