Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, Behördliche Ermittlungspflicht
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 7 B 10765/02
DRsp Nr. 2009/9487
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, Behördliche Ermittlungspflicht
1. Eine auf das Unterlassen der geforderten Mitwirkungshandlung (hier: beibringung eines MPU-Gutachtens) gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis setzt allerdings voraus, dass das Gutachten zu Recht angefordert und der Betroffene daher verpflichtet war, sich untersuchen zu lassen bzw. das auf eine Untersuchung erstellte Gutachten vorzulegen. Dies ist gemäß § 2 Abs. 8StVG, § 46 Abs. 3FeV nur dann der Fall, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen.2. Im Hinblick darauf, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung für den Betroffenen mit gravierenden Rechtsfolgen verbunden ist, kann ein bloßer Verdacht derartige Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers nicht begründen. Da der Betroffene im Übrigen auch grundsätzlich nicht verpflichtet ist, seine Eignung zu beweisen, wird die Mitwirkungspflicht vielmehr erst dadurch ausgelöst, dass die Verkehrsbehörde einen durch Tatsachen getragenen "Anfangsverdacht" für die Einnahme von Betäubungsmitteln belegen kann.
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