Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den mit Sofortvollzug ausgestatteten Fahrerlaubnisentziehungsbescheid vom 9. Juli 2002 wiederhergestellt worden ist, hat Erfolg.
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