VG Frankfurt/Oder - Beschluss vom 10.02.2005 2 L 540/04
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 ; FeV § 11 Abs. 2 S. 3, Abs. 6, Abs. 8 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 46 Abs. 1, Abs. 3, Anlage 4 Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2 ; LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) Brandenburg § 15 § 17 § 22 § 23 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 ;
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabis-Konsum zur Schmerzlinderung, Nichtbeibringung eines Eignungsgutachtens, Anordnung unmittelbaren Zwangs
VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 2 L 540/04
DRsp Nr. 2007/8092
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabis-Konsum zur Schmerzlinderung, Nichtbeibringung eines Eignungsgutachtens, Anordnung unmittelbaren Zwangs
1. Fahreignungszweifel bestehen, wenn der vormalige Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben hat, dass er Cannabis gegen seine Rückenschmerzen nehme und in seiner Wohnung eine Cannabispflanzenzucht betreibe und wenn eine Hausdurchsuchung ergeben hat, dass die zur Verfügung stehenden Gesamtmenge an wirkstoffhaltigem Material von 638,10 g (Blüten- und Blattanteil der Pflanzen) eine Wirkstoffmenge von 19,78 g Tetrahydrocannabinol (THC) ergeben hat.2. Wurde das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten mit Drogenscreening sowie Blut- und Urinanalyse über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beigebracht, muss die Behörde auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. 3. Wird Cannabis regelmäßig konsumiert, ist in aller Regel wegen der Häufigkeit des Konsums von der Ungeeignetheit des Betreffenden zur Führung eines Kraftfahrzeuges auszugehen. Regelmäßiger Konsum setzt die tägliche oder fast tägliche Einnahme voraus. 4. Die Androhung des unmittelbaren Zwanges ist nur dann verhältnismäßig, wenn das Vollstreckungsziel durch andere Zwangsmittel nicht erreicht werden kann.
Normenkette:
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