BESCHLUSS
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Juni 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 08. Juni 2005 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.025,93 EUR festgesetzt.
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