Der Antrag der Antragstellerin, die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtes vom 25. April 1997 zuzulassen, bleibt erfolglos; denn die von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.3.1991, BGBl. I S. 686, zuletzt geändert durch das 6. VwGO -Änderungsgesetz vom 1.11.1996, BGBl. I S. 1626 - VwGO -) liegen nicht vor.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 25. April 1997 ist nicht im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) zuzulassen.
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