Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruchmit seinen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgerichts Bergheim zurückverwiesen.
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift zum Verfahrensgang Folgendes ausgeführt:
"Der Landrat des S. hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 26.08.2011 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l gemäß §§ 24a Abs. 1, 25 StVG, 241 BKat, § 4 Abs. 3 BKatV eine Geldbuße in Höhe von 500 EUR festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet (Bl. 10 ff. d. VV).
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