I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er für den Betrieb eines Blumenverkaufsstandes keiner wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf.
Er betreibt seit 1973 an der Bundesstraße (B) ... zwischen F. ... und B. im Bereich der Einmündung der "A. straße ..." einen Verkaufsstand für Schnittblumen. Zu diesem Zweck stellt er einen Kleinbus als Verkaufswagen neben der Straße auf einem privaten Grundstück ab.
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