Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. April 2013 aufgehoben.
Die Feststellungen zum Schuldspruch werden indes in vollem Umfang (äußerer und innerer Sachverhalt) aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen.
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