Unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand wird der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 3. September 2012 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld vom 27. März 2012 dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Sachbeschädigung schuldig ist.
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