I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 12. Dezember 2011, soweit mit der Verwerfung der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 31.08.2011 die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Hinblick auf die Anordnung des bußgeldrechtlichen Fahrverbots wird der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Angeklagten in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses.
III. Im Umfang der Aufhebung (Ziffer I.) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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