Die Beteiligten streiten um eine Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen (Pkw).
Der Kläger erwarb im April 2006 einen Pkw (Neuwagen) der Marke Honda. Dabei handelt es sich um ein Diesel-Fahrzeug, das werksmäßig nicht mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet war. Der Kläger gab nach dem Kauf des Pkw den Einbau eines solchen Filters in Auftrag, der nach einer Bescheinigung der Kfz-Zulassungsstelle am 10. April 2006 erfolgte. Am 11. April 2006 wurde das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... auf den Kläger zugelassen. Mit Kfz-Steuerbescheid vom 02. Mai 2006 wurde für das Kraftfahrzeug eine Jahressteuer von 355 EUR (15,44 EUR je angefangenen 100 cm3 Hubraum) festgesetzt. Dabei wurde von einem Personenkraftwagen mit 2.204 cm3 Hubraum, einem Dieselmotor und der Emissionsklasse 04/62 ausgegangen.
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