Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Der Beklagte muß der Klägerin nach Abzug von Lagerkosten 5. 246, 90 DM Schadensersatz zahlen.
I. Die Klägerin hat den Beklagten unter dem 18. Juni 1991 mit dem Transport und der Lagerung von Möbeln beauftragt. Nachdem die Klägerin unter dem 1. September 1993 erfolglos die Herausgabe des Guts verlangt hatte, hat sie am 21. Oktober 1993 gleichwertige Möbel gekauft. Sie macht im zweiten Rechtszug noch Ersatz der Wiederbeschaffungskosten abzüglich eines Abzugs Neu für Alt geltend. Der Beklagte verlangt mit der Widerklage die Zahlung von Lagergeld.
II. Der Senat wertet den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als kombinierten Fracht- und Lagervertrag. Der Beklagte sollte die Möbel der Klägerin zu seinem Lager transportieren und dort einlagern.
Der Transportvertrag ist zwischen den Parteien abgewickelt. Die Parteien streiten nur über Ansprüche aus dem Lagervertrag.
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