Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2016 aufgehoben, soweit die Beklagte Umlagen erhoben hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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