Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Einlegung eines Rechtsmittels nach Umstrukturierung der Gerichtsorganisation in den neuen Bundesländern im Hinblick auf die Rechtsmittelzuständigkeit des angerufenen Gerichts
BGH, Beschluß vom 26.05.1994 - Aktenzeichen III ZB 11/94
DRsp Nr. 1994/3163
Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Einlegung eines Rechtsmittels nach Umstrukturierung der Gerichtsorganisation in den neuen Bundesländern im Hinblick auf die Rechtsmittelzuständigkeit des angerufenen Gerichts
»Auf telefonische Angaben des Gerichts zur Rechtsmittelzuständigkeit, die die Unsicherheit des Auskunftgebenden - hier des Rechtspflegers - über die nach der Umstrukturierung der Gerichtsorganisation in den neuen Bundesländern eingetretenen Änderungen deutlich werden lassen, darf sich der für den rechtzeitigen Zugang des Rechtsmittels verantwortliche rechtskundige Vertreter einer Partei nicht verlassen.«