I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) schafften im Jahr 1990 ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus in N an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte hierfür einen Abzugsbetrag nach §
Im Streitjahr 1992 bauten die Kläger das Dachgeschoss des Einfamilienhauses zu einer 58,66 qm großen Einliegerwohnung aus, die sie ihren volljährigen, in A bzw. B studierenden Töchtern aufgrund einer mündlichen Vereinbarung unentgeltlich überließen.
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