BayObLG, Beschluß vom 13.03.1987 - Aktenzeichen RReg 2 St 52/87
DRsp Nr. 1998/9651
Seitenabstand beim Überholen eines Mofafahrers
»Die Einhaltung eines größeren Seitenabstandes als 1 m beim Überholen eines Mofafahrers ist nur geboten, wenn im Einzelfall gefahrenerhöhende Umstände aus Fahrzeugart und Geschwindigkeit des Überholenden, aus den Fahrbahnverhältnissen, aus dem Wetter oder aus der Person oder dem Verhalten des Eingeholten gegeben sind.«