Die zulässige Berufung des Beklagten hat ganz überwiegenden, die des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Daß dem Kläger grundsätzlich ein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 847 BGB und ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 833 Satz 1, 249 ff. BGB zusteht, hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Der Kläger wurde unstreitig durch Anspringen und Beißen des Hundes "R." des Beklagten am 6.5.1989 am Körper verletzt. Damit realisierte sich die typischerweise von einem Hund ausgehende Tiergefahr.
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