Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Juli 1996 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -11 0 158/95- wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht ein Schmerzensgeld gemäß § 823 , 847 BGB zugesprochen, welches auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Für die von dem Beklagten am 15. Dezember 1994 durchgeführte Operation - bei der es sich dem Operationsbericht zufolge um eine "Korrektur der Haglundferse primär rechts mit Bursektomie" handelte - lag eine rechtfertigende Einwilligung des Klägers nicht vor, weshalb dieser Eingriff haftungsrechtlich als unerlaubte Handlung im Sinne einer Körperverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist (vgl. dazu BGH NJW 1987,
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