Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 1989 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 15.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. November 1987 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreis haben der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg.
Die Beklagten müssen als Gesamtschuldner, nachdem sie wegen der Verletzung des Klägers bei dem Verkehrsunfall am 29. Mai 1984 insgesamt 10.000 DM Schmerzensqeld bis zum 30. Juni 1987 geleistet haben, ihm weiteres Schmerzensgeld von 15.000 DM nebst Zinsen zahlen.
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