Die zulässige Berufung des Klägers ist jedenfalls insoweit nicht begründet, als sie sich gegen die Beklagten zu 1., 2. und 5. richtet und mit ihr Zahlungsansprüche gegenüber den Beklagten zu 3. und 4. verfolgt werden, die über den Betrag hinausgehen, den das Landgericht dem Kläger gegen den Beklagten zu 3. zugesprochen hat. Zur Begrenzung des Streitstoffes und Vermeidung unnötiger Kosten erachtet der Senat es für sachgerecht, insoweit Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu erlassen.
1. Eine gesamtschuldnerische Haftung aller 5 Beklagten nach §§ 830 Abs. 1, 840 BGB besteht nicht.
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